Mit Schreiben vom 17.12.2020 teilt die Senatsverwaltung den Schulen mit:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung

Die Notbetreuung kann nur in Anspruch genommen werden, sofern es keinerlei anderweitige Möglichkeit zur Betreuung des Kindes/der Kinder gibt.

Alleinerziehende haben grundsätzlich einen Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung.

Ein Anspruch ist darüber hinaus definiert für systemrelevante berufliche Tätigkeiten.

Hierbei gilt die sogenannte „Ein-Eltern-Regelung“. Es reicht aus, wenn ein Elternteil zu den definierten Berufen gehört.

Eigenerklärung Notbetreuung 18.12.20 (PDF)

Berufsgruppen Eigenerklärung 18.12.20 (PDF)